Satzung

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Kransberger Tanzverein und hat seinen Sitz in Kransberg. Er ist am 23.11.2011 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Homburg eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

1.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Bad Homburg.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Vereinszweck

2.1 Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Tanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen und Ligabetrieb. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der körperlichen Ertüchtigung mit Leibeserziehung (Turnen, Spiel, Sport), sowie die Pflege des karnevalistischen Brauchtums und die Durchführung der dazu erforderlichen Veranstaltungen.

2.2 Er räumt allen Mitgliedern die gleichen Rechte ein. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

  • 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaigen Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Entweder als aktives, passives oder förderndes Mitglied.

4.2 Mitglied können auch Personengesellschaften, Körperschaften und andere Personenvereinigungen werden.

4.3 Personen, welche die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert oder sich auf besondere Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.4 Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereines zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

4.5 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.

  • 5 Verlust der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

5.1.1 Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch eine fristgerechte, schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle des Vereines zum Ende eines Geschäftsjahres – spätestens zum 30.9. eines Jahres – erfolgen.

5.1.2 Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

5.2 Die Freistellung eines aktiven Mitgliedes für einen anderen Verein erfolgt nur dann, wenn die vorherige Saison ordnungsgemäß für den Verein beendet hat und jedes in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum (Kostüme u.ä.) zurückgegeben, sowie seinen Beitrag ordnungsgemäß entrichtet, bzw. sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein erledigt sind. Der Verein behält sich vor, bei Vereinsschädigendem Verhalten eine Sperre auszusprechen. Diese ist über den Fachverband ordnungsgemäß zu beantragen und ist mit einem Vorstandsbeschluss einer 2/3 Mehrheit zu bestätigen.

5.3 Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung (nicht bei Beitragsrückstand) vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen

5.3.1 Nichterfüllung satzungsgemäßen Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

5.3.2 Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten ohne vorherige schriftliche Abmahnung oder Anhörung.

5.3.3 eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder wiederholtes unsportliches Verhalten.

5.3.4 Vereinsschädigendem Verhalten im Außenbereich, bei Turnieren des Fachverbandes und anderen Veranstaltungen des Vereins.

5.4 Für den Beschluss eines Ausschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der Gesamtvorstandsmitglieder erforderlich, der entsprechend zu begründen ist.

5.4.1 Gegen einen Ausschluss kann nach erfolgter Zustellung eines Gesamtvorstandsbeschlusses in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Diese kann den Beschluss mit einer ¾ Mehrheit wieder aufheben. Eine Verpflichtung ein aktives Mitglied wieder in die Mannschaft aufzunehmen, besteht für den Verein nicht.

5.5 Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende des Geschäftsjahres.

  • 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

6.1 die Mitgliederversammlung

6.2 der Vorstand

6.3 die Jugendversammlung

6.4 die Ausschüsse.

  • 7 Mitgliederversammlung

7.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

7.2 In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt, jüngere Mitglieder können an der Versammlung teilnehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

7.3 Personengesellschaften, Körperschaften oder andere  Personenvereinigungen sind mit einer Stimme stimmberechtigt.

7.4 Die ordentliche Jahreshauptversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. Juni zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt auf der Vereins-Internetseite im Mitgliederbereich und per E-Mail oder schriftlich. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

7.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder per E-Mail oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder, beim Vorstand unter Angabe von Gründen zu beantragen.

7.6 Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen.

7.6.1 Sie hat nach Eingang des Antrages innerhalb von vier Wochen stattzufinden.

7.7 Der ordentlichen Jahreshauptversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder – ausgenommen Jugendwart – vorzunehmen.

7.8 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

7.9 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7.10 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

  • 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand arbeitet als

8.1.1 geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

– 1. Vorsitzende/n,

– stellvertretenden Vorsitzende/n,

– Kassenwart/in

– Schriftführer/in

8.1.2 als Gesamtvorstand, bestehend aus

– geschäftsführendem Vorstand

– Jugendwart/in

– Veranstaltungsorganisatorin

– 1 weitere/r Beisitzer/in

8.2 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung – ausgenommen der/die Jugendwart/in und der/die Veranstaltungsorganisatorin – gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.

8.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst. Dies bedeutet, dass ein Vorstandsmitglied den freiwerdenden Posten übernimmt. Eine Neuwahl ist von der nächsten ordentlichen Mitglieder- bzw. Jugendversammlung durchzuführen.

8.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter entweder der/die 1. oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

8.5 Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden.

8.6 Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

8.7 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertreten wird der Verein durch die/den Vorsitzende/n oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

8.8 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Falls erforderlich gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

8.9 Dem Gesamtvorstand obliegt die organisatorische, technische und sportliche Leitung des KTV.

  • 9 Jugendversammlung

9.1 Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins, die das Alter von 21 Jahren noch nicht vollendet haben.

9.2 Vor jeder ordentlichen Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Jahreshauptversammlung einzuberufen und zu leiten.

9.3 Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder dem Gesamtvorstand entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jahreshauptversammlung einzuberufen.

9.4 Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt und bestätigt den Jugendwart.

9.5 Der Jugendwart darf bei der Wahl noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

  • 10 Veranstaltungsausschuss

10.1 Der Veranstaltungsausschuss ist zuständig für die Organisation aller Veranstaltungen außerhalb des Sportbereichs.

10.1.1 Karnevalsveranstaltungen

10.1.2 Verkaufsstände

10.1.3 öffentliche Saalveranstaltungen des Vereins

10.2 Der Vorsitzende des Veranstaltungsausschusses wird vom Gesamtvorstand berufen und ist bis auf Widerruf im Amt.

10.2.1 Der Veranstaltungsausschuss hat die Aufgabe, die einzelnen Veranstaltungen in seiner Gesamtheit zu organisieren und zu überwachen.

10.2.2 Der Ausschuss hat bei Bedarf zu tagen und der Vorsitzende hat die notwendigen Personen, die für den Gesamtablauf verantwortlich sind, dazu einzuladen. Die Termine für alle Veranstaltungen werden vom  Gesamtvorstand festgelegt. In die Planungen sollten möglichst viele Vereinsmitglieder einbezogen werden.

10.3 Die Mitglieder des Gesamtvorstands sind feste Mitglieder des Veranstaltungsausschusses.

  • 11 Beiträge

11.1 Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

  • 12 Kassenprüfer

12.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins auf Richtigkeit zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Jahreshauptversammlung.

12.2 Sie bleiben zwei Jahre im Amt (Wiederwahl ist zulässig).

12.3 Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat der Ersatzprüfer die Prüfung mit dem anderen Kassenprüfer fortzuführen.

12.4 Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein weiterer Kassenprüfer zu wählen.

12.5 Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

  • 13 Verbindlichkeiten von Ordnungen des DVG

13.1 Für alle Mitglieder des Vereins sind die Satzung und Ordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar verbindlich. Ein grober Verstoß wird als Vereinsschädigendes Verhalten betrachtet und geahndet.

13.2 Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

  • 14 Ordnungen

14.1 Der Vorstand gibt dem Verein verschiedene Ordnungen, die zum reibungslosen Ablauf im Verein beitragen sollen. Diese werden vom Vorstand mit den erforderlichen Mehrheiten verabschiedet und sind für alle Mitglieder bindend.

  • 15 Auflösung des Vereines

15.1 Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins je zu 50% an die SOS Kinderdorf Stiftung Renatastraße 77, 80639 München und an die AIDS Hilfe Frankfurt e. V. Friedberger Anlage 24, 60316 Frankfurt , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • 16 Salvatorische Klausel

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

  • 17 Inkrafttreten

17.1 Diese Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

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